Springe zum Inhalt

AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote der

Firma Bergwärts im Chiemgau GbR

§1 Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- bzw. Wanderbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen „Bergwärts im Chiemgau GbR“ (nachfolgend: Wanderveranstalter) und dem/der Vertragspartner/in (nachfolgend: Wandernde).

Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Wandernden gelten nur insoweit, als der Wanderveranstalter ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Um die bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, wird in diesem Text der Begriff „Wandernde“ als geschlechtsneutrale Bezeichnung verwendet.

§2 Teilnahmeberechtigte/ Schlechtwetterregelung 

(1) Teilnehmen an den Bergwandertouren und Schneeschuhtouren (Sommer und Winter) kann jeder, der gesund ist und der den speziellen Anforderungen, technisch, körperlich und geistig, für die jeweilige Tour gemäß den in den Anforderungen genannten Voraussetzungen entspricht und der die entsprechende Ausrüstung mitführt. Jeder Teilnehmende ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sein Material in einwandfreiem Zustand ist.

(2) Der Wanderveranstalter bzw. dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, zu Beginn oder während der Wanderung, Wanderer auszuschließen, die den unter Absatz (1) genannten Anforderungen nicht entsprechen. Eine Rückerstattung des Reisepreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(3) Wetterbedingte Absagen bis 3 Tage vor Beginn der vereinbarten Leistung unterliegen der ausschließlichen Entscheidung des Wanderveranstalters. In diesem Falle erhält der Reisende einen Gutschein, der ihn berechtigt innerhalb von drei Jahren eine gleichwertige Bergwandertour, Bergtour, Schneeschuhtour (Sommer und Winter) (Wanderung) nach seiner Wahl zu besuchen.Wetterbedingte Änderungen im Tourenverlauf oder der Abbruch während der Reise unterliegen alleine dem Wanderveranstalter. Bei wetterbedingter Beendigung während der Reise durch den Reisenden besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.

(4) Der Wandernde muss sicherheitsrelevante Anweisungen des Wanderveranstalters bzw. dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen befolgen.

§3 Angebot, Vertragsabschluss und Leistungsumfang

(1) Das Angebot des Wanderveranstalters ist freibleibend.

(2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung/der Rechnung, Email oder WhatsApp Zusage durch den Wanderveranstalter und mit dem dort bezeichneten Leistungsumfang zustande bzw. nach Bezahlung des Wanderpreises. Gutscheine sind von einer Rückgabe oder Bar-Auszahlung ausgeschlossen.

(3) Alle Touren im Sommer und Winter werden von dem Wanderveranstalter gewissenhaft, präzise und sorgfältig vorbereitet und geplant. Der Wanderveranstalter stellt dafür seine Dienste, und die Dienste die für ihn tätigen Bergwanderführer zur Verfügung. Ein darüber hinausgehender Erfolg, gleich welcher Art, insbesondere subjektive Vorstellungen, die der Wandernde mit der Wanderung (Tour im Sommer und Winter) verbindet, ist ausdrücklich nicht geschuldet.

 

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten für die Leistungen die in der jeweils aktuellen Wanderausschreibung aufgeführten Preise.

(2) Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort bzw. zum ausgewiesenen Zahlungstermin und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig

§5 Rücktritt

(1) Der Wandernde kann von dem Vertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt ist in Schriftform zu erklären und wird mit Zugang beim Wanderveranstalter wirksam.

Hierbei werden dem Wandernden je 30 Euro Bearbeitungsgebühr berechnet.

Wandergruppen bis 20 Personen

Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden der Gruppe zusätzlich nachfolgende Stornogebühren in Rechnung gestellt:

 Bis 30 Tage vor Wanderbeginn 20% des Wanderpreises 

  •  29 bis 22 Tage vor Wanderbeginn 30% des Wanderpreises 
  •  21 bis 15 Tage vor Wanderbeginn 40% des Wanderpreises 
  •  14 bis 7 Tage vor Wanderbeginn 50% des Wanderpreises 
  •  6 Tage bis 4 Tage vor Wanderbeginn 75% Wanderpreises 
  •  3 Tage bis 24 Stunden vor Wanderbeginn oder bei Nichtantritt der Wanderung 90% des Wanderpreises 

§6 Gefahrenhinweise und Haftungsausschluss

(1) Der Wanderveranstalter haftet im Rahmen seiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf fahrlässige bzw. grob fahrlässige Handhabung des Wanderveranstalters oder seitens der mit der Leitung der Wanderung oder Führung betrauten Person zurückzuführen sind. Von gesetzlichen Haftpflichttatbeständen abgesehen, unternimmt der Wandernde die Reise auf eigene Gefahr.

(2) Die Wanderungen erfolgen zwar unter der Leitung der mit der Führung betrauten Person, werden aber in jedem Fall in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko durchgeführt. Es bleibt der mit der Führung betrauten Person vorbehalten, die geplante Tour nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhersehbaren Umständen abzuändern.

Trotz sorgfältiger Planung und Einsatz von ausgewählten und sehr erfahrenen Bergwanderführenden kann der Wanderveranstalter objektive und subjektive Gefahren bei den Toeuren nicht ausschließen. 

Dies sind u. a. Steinschlag, Eisschlag oder ein unvorhersehbarer Wetterumschwung. Gerade durch die starke Erwärmung und Rückgang der Permafrostgrenze ist vermehrt mit Steinschlag zu rechnen und unter Umständen sind manche Touren nicht mehr gangbar. Gerade im Winter ist die Lawinengefahr allgegenwärtig.

Trotz modernster Ausrüstung und Entscheidungsstrategien besteht im Winter immer ein gewisses Restrisiko. Den Einschätzungen und Anweisungen der Bergwanderführenden des Wanderveranstalters sind daher unbedingt Folge zu leisten.

(3) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.

Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 7, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 8. 

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Wanderden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§7 VERZUGSHAFTUNG

(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Wetter, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

(2) Der Veranstalter haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Wanderveranstalters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Wanderveranstalters für den Schadensersatz neben der Leistung auf 15 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Wandernden sind – auch nach Ablauf einer dem Veranstalter etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Wandernden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§8 UNMÖGLICHKEITSHAFTUNG

(1) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Wanderer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Wanderers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 15% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Wanderers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(2) Das Recht des Wanderers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Wanderers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§9 FOTORECHTE

Fotos/Videos, die entweder von unseren Wanderführern oder von anderen Wanderern im Rahmen unserer Touren gemacht werden, können per Bilderlink (z.B. Dropbox) oder z.B. per WhatsApp-Gruppen an alle Wanderer zum Download verschickt werden. Weiter können Fotos/Videos für Werbezwecke im Bergschulprogramm, auf der Homepage, in Printmedien und in Social Media (z.B. Instagram, Facebook) verwendet werden. Wenn der Wanderer dies nicht möchte, muss dies schriftlich dem Wanderveranstalter per Mail an info@bergwaerts-im-chiemgau.de mitgeteilt werden. Wenn keine Mitteilung erfolgt, geht der Wanderveranstalter von einem Einverständnis für Veröffentlichung und entsprechender Verwendung aus. Die Rechte für die Fotos/Videos liegen bei dem jeweiligen Fotografen.

§10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der des Veranstalters.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen, Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Rosenheim.Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt und hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Rosemheim vereinbart.

§11. Salvatoresche Klausel

Sollten entgegen den derzeitigen Vorstellungen der Parteien einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Angebotsvertrages unwirksam oder nichtig sein, so betrifft dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Angebotsvertrages nicht.

Bergwärts im Chiemgau GbR
Antje Oehmichen
Bärbel Sloma
Fliederweg 11                                                                                                                                                                        

83126 Flintsbach